Steuerthemen

Pflegefreibetrag für unterhaltsverpflichtete Angehörige gewährt (Erbschaftsteuer)

Am 10.05.2017 entschied der BFH in einem Einzelfall über die Gewährung des Pflegefreibeitrags im Falle einer Erbschaft.

Die Klägerin hatte ihre Mutter (Pflegestufe III) 10 Jahre lang intensiv und umfassend gepflegt. Nach Ableben der Mutter hatte das Finanzamt in Bezug auf die Erbschaft den Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000€ zunächst verweigert. Das Finanzgericht wie auch der BFH gaben einer entsprechenden Klage statt.

Bislang wurde der Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt gegenüber dem Erblasser verpflichtet war. Dies war auch die Grundlage, auf der das Finanzamt im vorliegenden Fall den Freibetrag verwehrte. Nach der neuen Entscheidung kann der Freibetrag nun sowohl für die Pflege unterhaltsberechtigter, als auch für nicht unterhaltsberechtigter Erblasser in Anspruch genommen werden.

Nach Auffassung des BFH gilt der Begriff „Pflege“ für die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige und/oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht nötig, dass diese Person im Sinne des §14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach §15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugeordnet ist.

Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht, noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern erfolgt eine grundsätzliche, gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Die Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht kann auch durch die Beauftragung zur Pflege durch Dritte erfüllt werden. Deshalb gilt die Gewährung des Pflegefreibeitrags auch für unterhaltsverpflichtete Personen, die zusätzlich die persönliche Pflege übernehmen. Die gesetzliche Unterhaltspflicht steht dem Anspruch auf den Pflegefreibeitrag also nicht entgegen.

Ferner wies der BFH darauf hin, dass Pflegeleistungen in den meisten Fällen zwischen Kindern und Eltern erbracht werden. Würde man diese Gruppe von dem Anspruch ausschließen, liefen die möglichen Anwendungsfälle dieser Regelung praktisch gegen null. Da der Gesetzgeber nach einer Verbesserung der Pflegeleistungen strebt, ist dem entgegenzuwirken.

Die Höhe es jeweiligen Betrags wird im Einzelfall entschieden. Oftmals werden hierbei die Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern herangezogen. Bei so langjährigen und umfassenden Pflegeleistungen, wie im Streitfall vorliegend, kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis gewährt werden.

Wir unterstützen Sie bei Inanspruchnahme des Pflegefreibetrages.