Steuerthemen

Corona – Anträge auf Überbrückungshilfe IV Januar bis Juni 2022 nun möglich

Seit dem 01.04.2022 können Unternehmen, die weiterhin von den Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen sind, Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 stellen. Die Antragsfrist endet am 15.06.2022.

Die Voraussetzungen für die verlängerte Überbrückungshilfe IV sind inhaltsgleich der Voraussetzungen zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022. Eine Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % vorliegt.

Sofern bereits Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gezahlt wurde,
kann die Förderung für die Monate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag beantragt werden. Unternehmen die bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können im Erstantrag eine Förderung für die Monate Januar bis Juni 2022 beantragen.

Die Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige ist ebenfalls für den Zeitraum bis Juni 2022 verlängert worden. Soloselbstständige, deren Umsatz weiterhin durch Corona eingeschränkt ist, können damit zusätzlich monatlich EUR 1.500,00 Unterstützung erhalten. Die Beantragung der Neustarthilfe für das II. Quartal 2022 ist voraussichtlich ab Mitte April 2022 möglich.