Steuerthemen

Corona – Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn diese weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV, die angepasst und verbessert wurde, bis Ende März 2022 fortgeführt. Diese beinhaltet im Einzelnen:

  • Erstattung von Fixkosten
  • zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die von der Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind
  • erweiterte Förderung für Unternehmen, die von Absagen von Weihnachtsmärkten betroffen sind

Mit der Neustarthilfe für Soloselbstständige, die ebenfalls bis Ende März 2022 fortgeführt wird, können Soloselbstständige weiterhin bis zu EUR 1.500,00 pro Monat an direkten Zuschüssen erhalten, für den verlängerten Zeitraum also bis zu EUR 4.500,00. Grundlegende Antragsvoraussetzungen sind wie folgt:

  • Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent
  • maximaler Fördersatz der Fixkosten beträgt 90 Prozent, bei einem Umsatzrückgang von 70 Prozent
  • Förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert (Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. können weiterhin geltend gemacht werden)
  • Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die bereits seit dem Förderzeitraum November 2020 genutzt wurden, sind keine förderfähigen Kostenpositionen mehr

Außerdem wurden seit letzter Woche vom Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriumerweiterte beihilferechtliche Spielräume gegeben, die in der Überbrückungshilfe IV genutzt werden können. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen werden demnach auf 2,5 Mio. Euro erhöht. Eine zusätzliche Unterstützung erhalten Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind. Sie erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss. Lagen im Durchschnitt im Dezember 2021 und im Januar 2022 ein Umsatzeinbruch von min. 50 Prozent vor, so können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten. Für Unternehmen, die durch abgesagte Advents- und Weihnachtsmärkte einen Umsatzeinbruch von min. 50 Prozent im Dezember 2021 erlitten, beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent.

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