Steuerthemen

Corona – Frist für Schlussabrechnung verlängert

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus hat der Prüfende Dritte spätestens bis zum 30.6.2022 vorzulegen. Erfolgt dies nicht, ist die jeweilige Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Dies teilt das BMWi am 20.09.2021 mit.

Im Einzelnen wird folgendes für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I aufgeführt:

  • Umsatzeinbruch: Die endgültigen Umsatzzahlen des tatsächlichen Umsatzeinbruchs im April und Mai 2020 werden durch einen Dritten geprüft und an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Wurde in diesem Zeitraum der durchschnittliche Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht und somit die grund-sätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegt, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen. Der prüfende Dritte teilt zudem bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen auch die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
  • Betriebliche Fixkosten: Die betriebliche Fixkostenabrechnung wird vom prüfenden Dritten an die bewilligten Länder übermittelt. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose (Höhe der Gesamtkosten), sind auch hier gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind davon ausgeschlossen.
  • Übersteigt der gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch, hat in dem Fall eine Rückzahlung zu erfolgen. Bei bereits ausgezahlten Zuschüssen sind die Rückzahlungen bis zur Schlussabrech-nung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte dann eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder ein Subventionsbetrug begangen wurde.
  • Im Zuge der Schlussabrechnung wird grundsätzlich eine Nachzahlung nicht möglich sein. Wenn jedoch beim Antrag auf Überbrückungshilfe die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde, entsteht abweichend eine Nachzahlung. Spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung muss die Rückzahlung nachweislich erfolgt sein.

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