Steuerthemen

„Entsorgung“ einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung

Es kann immer mal wieder passieren, dass eine Kapitalgesellschaft unrentabel geworden, sich in Schwierigkeiten befindet oder manchmal einfach überflüssig ist. In einem solchen Fall ist es von Vorteil, sich von der Gesellschaft (in der Regel eine UG oder GmbH) zu trennen. Hierzu kann z.B. ein alleiniger Anteilseigner einer GmbH das Geschäft auf ein neues, oder bereits bestehendes Einzelunternehmen übertragen. Es bleibt die Frage: Was passiert dann mit der zurückbleibenden Gesellschaft?

Hinweis: Das nachfolgende Beispiel kann auch auf eine Personengesellschaft als übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. In diesem Fall wären die steuerlichen Auswirkungen für jeden Gesellschafter der Personengesellschaft gesondert zu prüfen.

Was ist eine Verschmelzung und wie funktioniert sie?
Zivilrechtlich besteht die Option, die überflüssig gewordene Kapitalgesellschaft auf den Anteilseigner als Einzelunternehmer zu verschmelzen. Die Gesellschaft nimmt hierbei die Position des übertragenden Rechtsträger ein, der Unternehmer die des übernehmenden Rechtträgers. Auf diesem Wege kann die Kapitalgesellschaft ohne eine Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einfach aufgelöst werden.

Dennoch gibt es einige Punkte zu beachten:

• Es muss zwischen einer Verschmelzung auf einen bestehenden Rechtsträger oder einen neu gegründeten Rechtsträger unterschieden werden
• Zum Verschmelzungsstichtag muss die Kapitalgesellschaft eine Schlussbilanz erstellen
• Die Verschmelzung kann rückwirkend vorgenommen werden (bis zu 8 Monate vor Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister)
• Der Verschmelzungsvertrag ist notariell zu beurkunden

Die Übertragung der Wirtschaftsgüter erfolgt grundsätzlich immer zum gemeinen Wert, da der Verschmelzungsvorgang den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes unterliegt. Dadurch entstehen in der Regel sowohl ein Übertragungsgewinn beim übertragenden Rechtsträger, als auch ein Übernahmegewinn beim übernehmenden Rechtsträger.

Tipp: Das kann verhindert werden, indem die Wirtschaftsgüter einheitlich zu Buchwerten übertragen werden (dies muss allerdings beantragt werden). Bei diesem Vorgehen entfallen sowohl der Übertragungs- als auch der Übernahmegewinn.

Verschmelzungen als Verlustkiller – so können Sie das umgehen
Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge können im Zuge einer Verschmelzung nicht übertragen werden. Bestehen solche zum Zeitpunkt einer Verschmelzung, gehen sie grundsätzlich verloren. Allerdings können in den Wirtschaftsgütern (inkl. des Firmen- und Geschäftswertes) enthaltene stille Reserven gehoben werden.

Decken diese Reserven den Verlustvortrag, entfallen dadurch die Übertragungs- und die Übernahmegewinne. Andernfalls müssten diese ungemildert der Körperschaftssteuer unterworfen werden (außer, es tritt eine Steuerbefreiungsvorschrift in Kraft). Das gilt übrigens auch für vortragsfähige Gewerbeverluste im Sinne der Gewerbesteuer. Stille Reserven lassen beim übernehmenden Rechtsträger neues Abschreibungsvolumen entstehen.

Entstehen Gewinnerhöhungen bei dem übernehmenden Rechtsträger, kann der Einzelunternehmer eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese muss in den folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufgelöst werden. Dies gilt für Gewinnerhöhungen, die dadurch entstehen, dass es bei dem Vermögensübergang zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelunternehmer, oder zur Auflösung von Rückstellungen führt.

Aufgrund eines etwaigen ausschüttbaren Gewinns kommt es bei einer Verschmelzung zu einer fiktiven Gewinnausschüttung. Die dabei entstehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und mit dem Übernahmeergebnis verrechnet.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Verschmelzung immer ein hochkomplexer Vorgang ist, der auf die jeweilige Firmen- und Gesellschaftersituation angepasst werden muss. Neben den Umständen und Besonderheiten eines jeden Falls, müssen auch immer die daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen genau geprüft werden, um Verluste zu vermeiden.

Wir empfehlen deshalb, bei einer geplanten Verschmelzung dringend Spezialisten hinzuzuziehen. Gern stehen wir Ihnen dabei mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Sprechen Sie uns an!