Steuerthemen

Gemeinsame Holding bei Beteiligungen von 50:50

Gerade zu Beginn einer Unternehmung schließen sich häufig zwei oder mehrere Personen zusammen und gründen eine GmbH. Da noch nicht absehbar ist, ob die Unternehmung erfolgreich sein wird, werden zunächst keine Holding oder Beteiligungsgesellschaften gegründet. Die Beteiligungen an der operativen GmbH werden im Privatvermögen der Gesellschafter gehalten. Nach einer Zeit des erfolgreichen Wirtschaftens kommen die Gesellschafter der operativen GmbH häufig zu dem Schluss, dass eine Holding aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist.

Da die Gründer sehr identische Ziele und Lebenssituationen haben, kann hier eine gemeinsame Holding ausreichend sein. Bei zwei Gesellschaftern, die jeweils bisher 50:50 an der operativen GmbH beteiligt sind, ist eine steuerneutrale Übertragung der jeweiligen GmbH-Anteile auf eine gemeinsame Holding möglich.

Im ersten Schritt gründen die beiden Gesellschafter der operativen GmbH eine weitere GmbH oder UG als Holding. Die Beteiligungsverhältnisse sind auch an der neuen Holding 50:50. Im zweiten Schritt übertragen die beiden Gesellschafter ihre Anteile an der operativen GmbH im Rahmen einer Barkapitalerhöhung (gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen) mit Sachagio auf die neue gemeinsame Holding. Diese Übertragungen sind steuerneutral möglich, da die neue Holding mit den Übertragungen in dem Rahmen der Kapitalerhöhung nun mehr als 50 % der Anteile und Stimmrechte an der ursprünglichen operativen GmbH besitzt.

Mit dieser Vorgehensweise haben die Gründer die gewünschte Zielstruktur, Holding und operative GmbH als Tochtergesellschaft, erreicht.