Steuerthemen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

In der Geschäftswelt gibt es eine klare Botschaft: Mit großer Macht kommt große Verantwortung. Das gilt insbesondere für GmbH-Geschäftsführer, die für steuerliche Pflichten ihrer Gesellschaft verantwortlich sind. Gemäß § 69 i.V.m. § 34 und § 35 AO können Geschäftsführer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für steuerliche Verbindlichkeiten der GmbH in Haftung genommen werden. Selbst die verspätete Abgabe von Steuererklärungen kann als grob fahrlässig gewertet werden!

Ein interessantes Urteil des BFH vom 15.11.2022 greift das Thema Geschäftsführerhaftung auf. Ein Geschäftsführer, der nicht aktiv in seiner GmbH tätig war, und dessen Sohn, der faktisch die Fäden in der Hand hielt, wurden wegen erheblicher Steuerhinterziehung von 2007 bis 2011 belangt.

Das Gerichtsurteil zeigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer zur Haftung als Geschäftsführer herangezogen werden kann. Es reicht nicht aus, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass man „nicht wirklich beteiligt“ war. Zudem zeigt es, dass Geschäftsführer auch in solchen Fällen, in denen sie eigentlich gar nicht tätig sind, haftbar gemacht werden können und nicht behaupten können, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage waren, ihren Aufgaben nachzukommen. Der BFH erklärt auch, dass wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen bzw. dieses Amt niederlegen.

Jeder, der eine Geschäftsführerposition übernimmt, muss sich also der damit verbundenen Verantwortungen bewusst sein und sicherstellen, dass er/sie diese auch wirklich wahrnehmen kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der nicht tätige Ehepartner das Amt des Geschäftsführers für den anderen Ehepartner übernimmt.