Steuerthemen

Immobilien GmbH – Photovoltaikanlagen können die erweitere Gewerbesteuerkürzung gefährden

Auf immer mehr Gebäuden werden Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung installiert. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese ist für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich. Insoweit lagern Grundstücksunternehmen den Betrieb der Photovoltaikanlage aus. Um den Betrieb einer Photovoltaikanlage möglich zu machen, stellt das Grundstücksunternehmen entsprechende (Dach-)Flächen dem Betreiber zur Verfügung. Somit bleibt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erhalten.

Der BFH hat mit Beschluss vom 01.06.2022 ausgeführt, dass im Falle der Dachflächenüberlassung für den Betrieb einer Photovoltaikanlage an eine gewerblich geprägte GbR, deren Gesellschafter teilweise auch Gesellschafter der Immobilien GmbH waren, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausgeschlossen ist, wenn das Grundstücksunternehmen Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird auch dann schon versagt, wenn nur ein Gesellschafter der empfangenden Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenen Grundstücksunternehmens ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine geringe (unter 1% liegende) Beteiligung an der pachtenden Personengesellschaft gehalten wird.

Immobilien GmbHs sollten vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung unbedingt die Gesellschafterkonstellation des empfangenden Unternehmens vor der Überlassung von Flächen für gewerbliche Zwecke prüfen. Gerade in der aktuellen Zeit werden viele Photovoltaikanlagen auf Gebäuden installiert, sodass hier schnell die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gefährdet ist. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfällt auch nicht nur anteilig, sondern komplett für die gesamte Immobilien GmbH.

Gerade bei kleinen Immobilien GmbHs, die im Eigentum einer Person stehen, kann m.E. der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einen Dritten, z.B. Ehepartner, ausgelagert werden und somit die erweiterte Gewerbesteuerkürzung erhalten werden.