Steuerthemen

Immobilien GmbH und Immobiliengesellschaften – Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Immobilien GmbHs und andere Immobiliengesellschaften können i.d.R. die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen. Die erweiterte Kürzung findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen/Einrichtungen ist grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung.

Viele Immobiliengesellschaften helfen Kriegsflüchtlingen mit der Überlassung von möblierten Wohnungen und weiteren Unterstützungsleistungen.

Aktuell hat das BMF mit gleichlautenden Erlassen vom 31.03.2022 Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht. Die entgeltliche Überlassung von möblierten Wohnraum an Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine wird aus Billigkeitsgründen nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin bis zum 31.12.2022 geprüft. Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen, z.B. die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln, Hygiene oder Kleidung, sind für die erweiterte Kürzung unschädlich, wenn diese Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehung mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Überlassung des gesamten Grundbesitzes sind. Hier wird nun nicht mehr auf die einzelne Einheit, sondern auf den gesamten Grundbesitz abgestellt. Die Vermietung von Wohnraum an öffentliche Stellen, die den Wohnraum sodann an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, wird nicht als schädlich angesehen, da die Kriegsflüchtlinge für die Beurteilung der erweiterte Kürzung als Mieter der Wohnungsgesellschaften angesehen werden.

M.E. sind die vorgenannten Regelungen sehr sinnvoll und eröffnen eine unkomplizierte Unterstützung beim dringend benötigten Wohnraum für die Betroffenen.