Steuerthemen

Sozialversicherungsprüfung – Säumniszuschläge unzulässig?

Unternehmen sind in der Regel dazu verpflichtet, für ihre Angestellten Beiträge und Beitragsvorschüsse an die Sozialversicherungen zu entrichten. Schwierig wird es, wenn Unternehmer z.B. mit Selbstständigen arbeiten und nach der Rechtslage nicht klar ist, ob sie diese zur Sozialversicherung anmelden müssen.

Wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung festgestellt, dass eine Nachzahlung nötig ist, wird diese grundsätzlich mit einem hohen Säumniszuschlag versehen. Bisher gingen die Sozialversicherungsträger in aller Regel von einer Schuld des säumigen Zahlungspflichtigen aus.

Das Bundessozialgericht hat nun vielleicht den Anstoß zu einer Änderung dieses Verfahrens gegeben. Nach Feststellung des BSG gilt, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Zahlungspflicht haben muss. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss sicher wissen, dass er rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Solange es sich also um Fahrlässigkeit oder falsche Interpretation der durchaus komplizierten Rechtslage handelt, sind grundsätzliche Säumniszuschläge unangemessen. Vielmehr muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob es sich um vorsätzliches Verhalten handelt. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

Sozialversicherungsprüfer sollen das Urteil berücksichtigen, laut der Arbeitsgruppe aus März 2019.

Ob sich Unternehmen bereits gezahlte Säumniszuschläge zurückholen können, ist bisher noch unklar. Gerne unterstützen wir Sie bei Sozialversicherungsprüfungen.