Steuerthemen

Steuerbelastung durch mitarbeitende Angehörige senken

Gerade in Familienbetrieben ist es selbstverständlich, dass nahe Angehörige, z.B. Ehemann oder Ehefrau, mitarbeiten. Häufig wird hierbei auf eine offizielle Anstellung als Arbeitnehmer/in verzichtet, da sich gerade bei Eheleuten kein wesentlicher steuerlicher Effekt ergibt. Nahe Angehörige arbeiten aber i.d.R. über das übliche Maß (Überstunden) hinaus mit.

Nahe Angehörige können als Arbeitnehmer angesehen werden, wenn der Arbeitsvertrag und die tatsächlichen Bedingungen wie unter fremden Dritten geschlossen und durchgeführt werden. Auch Regelungen zu Überstundenvergütungen sind im Arbeitsvertrag festzuhalten. Sodann ist ein Betriebsausgabenabzug für mitarbeitende Angehörige möglich.

Für die Steuerlast von Eheleuten (Betriebsinhaber/in und mitarbeitender Ehepartner) entstand hierdurch kein Vorteil, da sich das Einkommen des einen Ehepartners minderte und in gleicher Höhe sich das Einkommen des anderen Ehepartners erhöhte. Die Steuer wird sodann auf das Gesamteinkommen erhoben.

Mit Urteil vom 02.12.2021 hat der BFH entschieden, dass für Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, die sogenannte 1/5-Regelung nach § 34 EStG Anwendung findet. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren rd. 330 Überstunden erarbeitet. Diese wurden nun im Rahmen seines Ausscheidens komplett ausbezahlt. Der BFH sieht in der Auszahlung der Überstunden ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte, da die Auszahlung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten betrifft. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Zudem muss die Entlohnung für sich betrachtet ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, sowie die Entlohnung aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen. Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, ist für die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht schädlich. Folglich gilt die ermäßigte Besteuerung auch für den Fall der nachträglichen Auszahlung von Überstundenvergütungen.

Wie bereits oben ausgeführt, sind Überstunden bei nahen Angehörigen üblich. M.E. kann die Gesamtsteuerbelastung mit einer Anstellung von Ehepartnern durch ordnungsgemäße Arbeitsverhältnisse gemindert werden, denn auf die Auszahlung von Überstunden findet eine ermäßigte Besteuerung Anwendung. Somit stellt die Gehaltszahlung beim Betrieb eine vollumfänglich steuermindernde Betriebsausgabe dar, die Einnahme beim Ehepartner wird aber nur ermäßigt besteuert. Ein wirtschaftlicher vernünftiger Grund für die Auszahlung der Überstunden lässt sich in der Praxis i.d.R. immer finden.

Mit vorliegendem Urteil kann die Anstellung von Ehepartnern auch steuerlich sinnvoll sein.