Steuerthemen

Steuerbelastung senken durch Zuwendungsnießbrauch

Selbstständige betreiben ihr Unternehmen häufig in der Rechtsform einer GmbH. Nutzt die GmbH ein Grundstück und eine Immobilie für ihren Geschäftsbetrieb, so befinden sich das Grundstück und die Immobilie i. d. R. nicht im Besitz der operativen GmbH, sondern im Vermögen von Gesellschaftern. Insbesondere bei Familienunternehmen wird das Grundstück und die Immobilie von den Eheleuten, wobei häufig nur ein Ehepartner Gesellschafter der operativen GmbH ist, gehalten. So wird eine ggf. steuerlich nachteilige Betriebsaufspaltung vermieden. Die von der operativen GmbH gezahlte Miete an die Eheleute ist dennoch bei den Eheleuten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. In der Regel haben die Eheleute einen hohen Steuersatz, so dass durch die Mietzahlungen kein steuerlicher Effekt erzielt wird.

Als Alternative hierzu könnten die erzielten Mieteinkünfte von den Eheleuten auf ihre (minderjährige) Kinder verlagert werden. Hierfür bietet sich der Zuwendungsnießbrauch an. Die Eheleute räumen ihren Kindern einen Nießbrauch an dem Grundstück ein und die Kinder erzielen nun die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der ansonsten geringen oder nicht vorhandenen Einkünfte der Kinder, kommt es bei den Kindern zu keiner oder nur zu einer sehr geringen Steuerbelastung. Um nicht später in eine wesentliche Steuerbelastung bei den Kindern zu gelangen, kann der Nießbrauch auch zeitlich begrenzt werden, z.B. bis zur Volljährigkeit oder dem 25. Lebensjahr (nach der Ausbildung oder Studium). So kann für eine wesentliche Zeit die Steuerbelastung in der Familie gesenkt werden.

Aktuell hat hierzu der BFH mit Datum vom 20.06.2023 entschieden, dass die zuvor angeführte Konstellation steuerlich zulässig ist. Der BFH betont insbesondere, dass für die steuerliche Anerkennung ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Nießbrauch begründet sein und der Nießbrauch und deren Durchführung dem Fremdvergleich standhalten müssen. Er sieht auch kein Gestaltungsmissbrauch, wenn das (minderjährige) Kind als Nießbraucher, die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet (die eigene GmbH der Eltern gilt als Dritte) und die befristete Übertragung der Einkunftsquelle nicht nur dazu dient, nicht abziehbare Unterhaltsleistungen in den Einkünftebereich zu verlagern. Eine mittelbare (zugleich) Erfüllung einer Unterhaltspflicht sieht der BFH als unschädlich.

Werden die zuvor aufgeführten Voraussetzungen des BFH eingehalten, so lassen sich über eine wesentliche Zeit Steuern einsparen. Der Zuwendungsnießbrauch löst zwar grundsätzlich eine Schenkung aus, die aber aufgrund des Freibetrags zwischen Eltern und Kindern steuerfrei sein dürfte.