Steuerthemen

Steueroptimierter Einsatz von Immobilien in mittelständischen Unternehmen

Viele mittelständische Unternehmen in Deutschland besitzen wertvolle Grundstücke und Immobilien als Betriebsvermögen. Um diese wertvollen Vermögensgegenstände vor den Risiken des Geschäftsbetriebs zu schützen, ist die Auslagerung in separate Immobilien-Schwestergesellschaften eine bewährte Methode. Da diese Immobilien essenzielle Vermögenswerte für den Geschäftsbetrieb darstellen, werden sie durch Überlassungsverträge den operativen Einheiten zugänglich gemacht.

Durch diese Struktur schützen Unternehmen nicht nur ihre Immobilieninvestitionen vor potenziellen Verlusten, sondern nutzen auch steuerliche Vorteile. Die gezahlte Miete reduziert die Steuerlast der operativen Einheit um ca. 30% (Körperschaft- und Gewerbesteuer). Auf der anderen Seite wird die eingenommene Miete bei der Immobilien-Vermögensverwaltungsgesellschaft nur zu ca. 15% (Körperschaftsteuer) besteuert, wenn es sich um eine vermögensverwaltende GmbH handelt, bei der keine Gewerbesteuer anfällt. In Summe erspart sich das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe mit dieser Konstellation ca. 15% Steuern.

Trotz dieser Vorteile sollten Unternehmen das Thema Betriebsaufspaltung beachten, insbesondere im Licht des BFH-Urteils vom 16.09.2021 und unseres detaillierten Beitrags vom 28.11.2022. Allerdings hat das BMF in einem Schreiben vom 21.11.2022 klargestellt, dass die Regelungen zur fehlenden personellen Verpflichtung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften weiterhin gelten, was die steuerlichen Vorteile für Unternehmen, die Immobilien in der o. a. Konstellation halten, gewährt.

Wenn Sie überlegen, wie Sie Ihre Unternehmensimmobilien steueroptimiert halten können und dabei Steuern sparen möchten, sprechen Sie uns gerne an.