Steuerthemen

Verbesserung Überbrückungshilfe III und Eigenkapitalzuschuss

Sehr geehrte Damen und Herren,
als weitere Reaktion auf die anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wird die Überbrückungshilfe III verbessert und ergänzend ein sog. Eigenkapitalzuschuss gewährt.
I. Eigenkapitalzuschuss
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Den Zuschuss erhalten alle Unternehmen, die in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben. Der Zuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Der Zuschuss unterliegt einer Staffelung und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Der Zuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III) erstattet bekommt.
Darüber hinaus wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent von bis zu 90 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht.
II. Verbesserung Überbrückungshilfe III
Neben dem Eigenkapitalzuschuss erfolgen folgende Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:
1. Erweiterung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware auf Hersteller und Großhändler.
2. Geltendmachung zusätzlicher Ausfall- und Vorbereitungskosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.
3. Wahlmöglichkeit in begründeten Härtefällen zu alternativen Vergleichszeiträumen zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019.
4. Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. (Bisher waren nur Unternehmen antragsberechtigt, die bis zum 30.04.2020 gegründet worden sind.)
5. Wahlrecht für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen. (Die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
6. Nachträgliches Wahlrecht Unternehmen und Soloselbstständige zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mario Fuhs
Steuerberater
gez. i.A. Carolin Lutz
Industriekauffrau
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