Steuerthemen

Verschiebung von Gewinnen

Gerade bei Familiengesellschaften sind die Interessen an Gewinnausschüttungen teilweise sehr unterschiedlich. So wollen häufig die jüngeren Gesellschafter regelmäßige Gewinnausschüttungen und ältere Gesellschafter im betroffenen Jahr nicht, da das private Einkommen aktuell hoch ist und man nicht unbedingt auf weitere Einnahmen angewiesen ist.
Aktuell hat der BFH im Urteil vom 28.09.2021 entschieden, dass inkongruente Gewinnverteilungen steuerlich anzuerkennen sind, sofern ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn an einige Gesellschafter ausgeschüttet wird und für einige Gesellschafter in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird und erst später aufgrund eines neuen Beschlusses an die Betroffenen ausgeschüttet wird.
Obwohl keine Ausschüttung an die betroffenen Gesellschafter erfolgte, nahm das Finanzamt hier Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Dem widersprach der BFH und bestätigte, dass selbst bei beherrschenden Gesellschaftern im vorliegenden Fall keine Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen.
Somit lässt sich der Bezug von Gewinnen durch Einstellung in eine personenbezogene Gewinnrücklage zeitlich verschieben und Gewinne individuell an jeden Gesellschafter zu steuerlich günstigen Zeitpunkten ausschütten.
Alternativ lassen sich m. E. so auch Gewinne aufschieben bis eine geeignete Beteiligungsstruktur, z. B. in Form einer Holding, geschaffen ist. Denn im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge geht der Gewinnanspruch auf den Rechtsnachfolger über. So können die Gewinne mit ganz geringer Steuerbelastung ausgekehrt werden.
Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Einstellung in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen sollte bei jeder Kapitalgesellschaft vorgehalten werden, auch wenn diese nicht jedes Jahr genutzt wird.